Umzugsregulierung durch Arbeitsamt oder Arbeitgeber

Erstattungsumzüge

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Erstattung Ihres Umzugs durch Arbeitgeber, Sozialamt, Arbeitsagentur

Ein Umzug ist mit Kosten verbunden. Nicht wenige versuchen ihn daher zu vermeiden. Doch bei einem Umzug wegen der Aufnahme eines neuen Jobs besteht unter Umständen ein Anspruch auf die Erstattung des Umzugs durch den neuen Arbeitgeber.

Und auch Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe können die Kostenübernahme bei Jobcenter, Arbeitsagentur oder beim Sozialamt beantragen, so dass für sie ein kostenloser Umzug möglich ist.

Die Übernahme der Umzugskosten kommt auch in Frage, wenn ein bislang arbeitsloser Kunde nun einen Job antreten möchte, die neue Stelle aber zu weit weg vom bisherigen Wohnort liegt. Für die Übernahme durch den Arbeitgeber als auch durch Arbeitsagentur oder Sozialamt müssen dabei bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Gesetzlich festgelegt ist, dass der Arbeitgeber die Umzugskosten erstatten muss, die durch die Ausübung der vertraglich festgelegten Arbeit im Rahmen einer Versetzung bedingt sind. Voraussetzung dafür ist, dass der neue Arbeitsplatz zu weit vom bisherigen Wohnort entfernt ist, um ihn in zumutbarer Zeit erreichen zu können.

Übernommen werden müssen neben den Reisekosten auch die Kosten für den Transport sowie für eine Transportversicherung. Die maximale Höhe der Umzugskosten ist ebenfalls gesetzlich geregelt.

Die Übernahme von Umzugskosten bei Neuaufnahme eines Jobs kann ebenfalls vom zukünftigen Arbeitgeber übernommen werden, ist hier aber eine freiwillige Leistung und kann mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden.

Erstattung durch die Arbeitsagentur oder das Sozialamt

Wurde der Umzug von Arbeitsagentur oder Sozialamt angeordnet, etwa weil die Wohnkosten in der bisherigen Wohnung zu hoch sind oder die Wohnung zu groß ist, muss auch die Bezahlung durch die Behöre übernommen werden.

Erfolgt der Umzug auf eigenen Wunsch, werden die Kosten in voller Höhe übernommen, wenn Arbeitsagentur oder Sozialamt dem Umzug zugestimmt haben. Die Zustimmung muss allerdings vorliegen, bevor der neue Mietvertrag unterzeichnet wurde. Dann steht einer Kostenübernahme nichts mehr im Weg.

Erfolgt der Umzug auf eigenen Wunsch, dann müssen dem Amt drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, von denen er günstigste genehmigt wird.

Wird ein neuer Job aufgenommen, dann kann der Umzug auch von Agentur oder Sozialamt übernommen werden, sofern die Arbeitsaufnahme dazu dient, dass weniger oder keine Hilfe mehr vom Amt bezogen werden muss. Ebenfalls können die Kosten getragen werden, wenn der Weg zur neuen Arbeitsstätte unzumutbar lang wäre. Das ist der Fall bei einer Dauer für Anfahrt und Rückfahrt ab 2, 5 Stunden.

Der Umzug kann auch genehmigt werden, wenn in der bisherigen Wohnung Mängel vorliegen, die es dem Mieter unmöglich machen dort weiter zu wohnen. Das können Gründe sein, die in der Beschaffenheit der Wohnung begründet sind und die körperliche und / oder psychische Gesundheit gefährdet sind. Auch dann ist eine Erstattung des Umzugs möglich.

Die Kostenübernahme durch Arbeitsagentur oder Jobcenter ist eine Ermessensfrage des Sachbearbeiters und es wird individuell geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Umzug und damit eine Kostenübernahme vorliegen.

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